Allgemeine Lizenz- Und
Servicebedingungen

Transparenz ist uns in allen Bereichen wichtig. Natürlich auch bei den AGBs.

Allgemeine Lizenz- Und
Servicebedingungen

Allgemeine Lizenz- Und
Service-bedingungen

Transparenz ist uns in allen Bereichen wichtig. Natürlich auch bei den AGBs.

Allgemeine Lizenzbedingungen

Allgemeine Lizenz-bedingungen

1.1
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werbas KSR GmbH, Max-Eyth-Straße 42, 71088 Holzgerlingen (nachfolgend „Anbieterin") für die Überlassung von Software und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Leistungen.
1.2
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Anbieterin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde" genannt) über die Überlassung von Software und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Leistungen schließt.
1.3
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Anbieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Anbieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4
Alle Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Kunden kann die Anbieterin innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
1.5
Sofern die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen einen Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung von Software schließen (jeweils der „Subscription-Vertrag") ergeben sich die Inhalte des Subscription-Vertrages aus der jeweiligen Individualabrede und diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen, wobei im Fall von Widersprüchen die Regelungen der Individualabrede Vorrang haben.
1.6
Sofern die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen einen Vertrag über die dauerhafte Überlassung von Software schließen (jeweils der „Kaufvertrag“) ergeben sich die Inhalte des Kaufvertrages aus der jeweiligen Individualabrede und den Sonderregelungen der Ziff. 15 dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen, wobei im Fall von Widersprüchen die Regelungen der Individualabrede Vorrang haben.

2.1
Gegenstand des Subscription-Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung bzw. Bereitstellung der im Subscription-Vertrag bezeichneten Softwareprodukte nebst Benutzerdokumentation (die „Software").
2.2
Gemäß den in dem Subscription-Vertrag getroffenen Vereinbarungen wird die Software dem Kunden entweder als „on premise" Lösung überlassen („On Prem Modell") oder im Rahmen eines Software-as-a-Service Modells bereitgestellt („SaaS Modell"). Die Regelungen des Subscription-Vertrages gelten grundsätzlich für beide Varianten, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
2.3
Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm einschließlich der Benutzerdokumentation. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.
2.4
Der Subscription-Vertrag gilt, soweit einschlägig, neben allen weiteren Softwareüberlassungs-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceverträgen zwischen der Anbieterin und dem Kunden.

3.1
Soweit eine Überlassung im Rahmen des On Prem Modells vereinbart ist, wird die Anbieterin dem Kunden eine Kopie der Software überlassen.
3.2
Die Anbieterin wird die überlassene Kopie der Software bei dem Kunden installieren.
3.3
Nach erfolgreicher Fertigstellung der Installation hat der Kunde die Abnahme der Installationsleistungen zu erklären. Vor Erklärung der Abnahme ist der Kunden nicht zur operativen Nutzung der Software berechtigt. Sollte der Kunde vor Erklärung der Abnahme operativ nutzen, gilt die Installation als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde es versäumt, die Abnahme der Installation zu erklären, nachdem die Anbieterin nach erfolgreicher Fertigstellung der Installationsleistungen deren Fertigstellung erklärt hat.
3.4
Dazu vereinbaren die Parteien, dass die für die Überlassung der Software von dem Kunden zu entrichtende Vergütung unabhängig ist von der Erbringung der Installationsleistungen.
3.5
Die bei Vertragsschluss aktuelle Hard- und Softwareumgebung, insbesondere das Betriebssystem, für das die Software freigegeben ist, kann auf der Website der Anbieterin eingesehen werden. Nimmt der Kunde Änderungen an der zur Zeit der Softwareauslieferung bestehenden Hardware- und/oder Softwareumgebung oder des Betriebssystems vor, übernimmt die Anbieterin keine Haftung für die weitere Funktionsfähigkeit der Software. Soweit sich während der Laufzeit des Subscription-Vertrages neue Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung ergeben, wird die Anbieterin die geänderten Anforderungen mit einer Frist von drei (3) Monaten vorab anzeigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Drittanbieter der jeweiligen Hard- und Softwareumgebung keinen Support mehr für die jeweiligen Systeme erbringen.
3.6
Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen, soweit sie den vorstehenden Spezifikationen entspricht. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.

4.1
Sämtliche Rechte an der Software, an Arbeits- bzw. Schulungsergebnissen, Vorstudien und Anpassungen sowie sonstige Rechte stehen ausschließlich der Anbieterin zu.
4.2
Die Anbieterin räumt dem Kunden ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit des Subscription-Vertrages beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software am Sitz des Kunden in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.
4.3
Das Nutzungsrecht ist auf die im Subscription-Vertrag vereinbarte Anzahl von namentlich benannten Nutzern („Named User") der Software begrenzt. Soweit in dem Subscription-Vertrag abweichende Nutzungsbeschränkungen vereinbart sind (etwa nach Arbeitsplätzen), gelten die in dem Subscription-Vertrag vereinbarten Beschränkungen.
4.4
Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Die Nutzungsbefugnis des Kunden ist auf den vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt. Vertragsgemäßer Gebrauch ist der in der Leistungsbeschreibung beschriebene oder einzelvertraglich bestimmte Einsatzzweck der Software.
4.5
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellte Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
4.6
Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen des Subscription-Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an die Anbieterin zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Versionen oder Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder der Anbieterin auszuhändigen.
4.7
Der Kunde darf mit der Software keine Rechenzentrumsleistungen für Dritte erbringen.
4.8
Die Software darf nur in dem Umfang kopiert werden, in dem dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung im Rahmen der dem Kunden eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; Sicherungskopien sind mit dem Copyrightvermerk der Anbieterin zu kennzeichnen.
4.9
Der Kunde darf die Software ohne Zustimmung der Anbieterin nicht mit anderer Software als diejenigen, für die die entsprechenden Schnittstellen vorgesehen sind, verbinden, sie erweitern oder ändern. Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn die Anbieterin trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenlos zur Verfügung stellt.
4.10
Jede Erweiterung der Nutzungsbefugnis des Kunden über den vorstehend bestimmten Umfang hinaus - insbesondere die Nutzung durch Dritte - bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Anbieterin im Rahmen der Änderung des jeweiligen Subscription-Vertrags.
4.11
Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
4.12
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

5.1
Für die Überlassung bzw. Bereitstellung der Software unter dem Subscription-Vertrag schuldet der Kunde der Anbieterin die in dem Subscription-Vertrag vereinbarte Vergütung (die „Vergütung“).
5.2
In dem Subscription-Vertrag können sich die Parteien auf ein Recht des Kunden auf Reduktion der Vergütung durch Reduktion der Anzahl der Name User sowie auf ein Recht der Anbieterin zur Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe individuell zu vereinbarender Parameter einigen.
5.3
Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich für jeden Kalendermonat im Voraus, soweit nicht in dem Subscription-Vertrag ein abweichender Zahlungszyklus vereinbart ist.
5.4
Die erstmalige Rechnungsstellung erfolgt für den Kalendermonat, der auf die Erklärung der Abnahme der Installation (oder die fingierte Abnahme nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen der Ziff. 3.3) folgt.
5.5
Alle vereinbarten Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.6
Von der Anbieterin gestellte Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.7
Unbeschadet weitergehender Rechte ist die Anbieterin bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die fälligen Beträge vom Kunde beglichen wurden.
5.8
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen fällig, die die Anbieterin aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden gegenüber diesem hat.
5.9
Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Anbieterin ist - mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen - nicht gestattet.
5.10
Eine Abtretung gegen die Anbieterin gerichteter Ansprüche ist dem Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der Anbieterin gestattet.
5.11
Anpassung der Vergütung
a)
Die Vergütung kann höchstens in dem Umfang angepasst werden, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen) und dies der Billigkeit entspricht.
b)
Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Abschnitt KfZ-Handel, Instandh. und Rep. V. KfZ zugrunde zu legen.
c)
Eine Erhöhung der Gebühren ist erstmals nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten möglich.

6.1
Auftretende Fehler der Software wird die Anbieterin, sobald sie vom Kunden gemeldet worden sind, innerhalb angemessener Frist beseitigen.
6.2
Das Recht des Kunden auf Fehlerbeseitigung entfällt, wenn der Kunde die Software selbst oder durch Dritte geändert hat oder wenn Nutzungsbeschränkungen oder Fehler durch die unsachgemäße oder fehlerhafte Bedienung der Software durch den Kunden oder dessen Systemumgebung verursacht oder mitverursacht sind oder sein können. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde mangelnde Sicherungsvorkehrungen, insbesondere nicht zureichende Datensicherung, getroffen hat. Das Recht auf Fehlerbeseitigung entfällt nicht, wenn die zuvor beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden keinen wesentlichen Einfluss auf den zur Fehlererkennung oder -beseitigung notwendigen Aufwand haben.
6.3
Anbieterin ist berechtigt, die Fehlerbeseitigung im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen.
6.4
Die Anbieterin wird für den vom Kunden benannten Ansprechpartner eine Online-Ticket-System zur Entgegennahme der Meldungen des Kunden bereitstellen.
6.5
Führt die Anbieterin Arbeiten zur Fehlererkennung oder -beseitigung durch, ohne dass ein Fehler vorliegt bzw. soweit die Vorrausetzungen der Ziff. 6.2 vorliegen, so kann die Anbieterin dem Kunden den Aufwand nach der jeweils aktuellen Preisliste der Anbieterin in Rechnung stellen.

7.1
Die Anbieterin stellt sicher, dass die Software während der Laufzeit des Subscription-Vertrages jeweils an den Stand der Technik angepasst und ein einheitlicher Software-Stand gewährleistet wird.
7.2
Zu diesem Zweck wird die Anbieterin dem Kunden mindestens einmal im Kalenderjahr, Updates bzw. Patches zur Verfügung stellen.
7.3
Die Lieferung neuer Funktionalitäten (Upgrades bzw. New Releases) ist nicht geschuldet. Falls die Anbieterin Upgrades bzw. New Releases am Markt anbietet, ist die Kunde berechtigt, diese Upgrades/New Releases gegen gesonderte Vergütung zu erwerben.
7.4
Die Lieferung der Updates bzw. Patches erfolgt per Bereitstellung im Download-Bereich. Gleiches gilt für entsprechende Ergänzungen der Dokumentation.
7.5
Der Kunde ist verpflichtet, die Installation des jeweils neuesten Software-Stands innerhalb von drei (3) Monaten nach Bereitstellung durch die Anbieterin vorzunehmen. Die Anbieterin ist nicht zur Erbringung von Installationsleistungen verpflichtet. Die Pflegeverpflichtung der Anbieterin bezieht sich nur auf den jeweils neuesten dem Kunden zur Verfügung gestellten Programmstand.

8.1
Nicht Gegenstand des Subscription-Vertrages und nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind sämtliche Leistungen, die nicht explizit in dem Subscription-Vertrag genannt sind.
8.2
Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
a)
Beratung und/oder Schulung des Kunden.
b)
Bereitstellung von Hardware und Hardwareteilen, Beseitigung von Fehlern an der Hardware.
c)
Betreuung von Produkten Dritter.
8.3
Die vorstehenden genannten Leistungen werden dem Kunden bei entsprechender Beauftragung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der Anbieterin gesondert in Rechnung gestellt.

9.1
Soweit die Software im Rahmen des SaaS Modells bereitgestellt wird, gelten folgende Sonderregelungen, die im Fall von Widersprüchen Vorrang vor den sonstigen Regelungen des Subscription-Vertrages haben.
9.2
Überlassung und Installation der Software sind nicht geschuldet. Die Anbieter betreibt die Software für den Kunden auf eigenen Servern bzw. Servern der von ihr eingeschalteten Dienstleistern. Die Anbieterin gewährt dem Kunden Zugriff auf die Software über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.
9.3
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Recht, die von der Anbieterin im Rahmen des SaaS Betriebs gehosteten Daten des Kunden heraus zu verlangen. Die Herausgabe erfolgt in einem marktgängigen Format, welches es einem fachkundigen Dritten ermöglicht, die Daten weiter zu verarbeiten. Das Herausgabeverlangen hat der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach Beendigung des Subscription-Vertrages schriftlich gegenüber der Anbieterin geltend zu machen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, ist die Anbieterin berechtigt, die Daten des Kunden zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben unberührt.

10.1
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
10.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Subscription-Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Anbieterin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht:
a)
für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
b)
für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c)
soweit die Anbieterin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
d)
soweit die Anbieterin eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands bzw. des Werkes übernommen hat (Beschaffenheitsgarantie).
10.4
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten – vorbehaltlich der Regelungen des vorstehenden Absatzes – hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, und (ii) auch bei Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen und sonstige Personen, deren Verschulden die Anbieterin nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
10.5
Soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein milderer Haftungsmaßstab gilt (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), begründen die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts keine weitergehende Haftung.
10.6
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gem. § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
10.7
Der Kunde ist verpflichtet, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern. Im Falle eines von der Anbieterin zu vertretenden Datenverlustes wird nur für den üblicherweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung gehaftet.

11.1
Der Kunde unterstützt die Anbieterin dadurch, dass er unentgeltlich Daten zur Verfügung stellt und bei Leistungserbringung im Hause des Kunden die unentgeltliche Nutzung von Arbeitsräumen, Hardware, Software und Telekommunikation gewährleistet.
11.2
Der Kunde benennt einen Systemverantwortlichen und einen Stellvertreter, die Ansprechpartner für die Anbieterin bei allen Fragen der Vertragsdurchführung sind.
11.3
Der Kunde ist allein für eine regelmäßige und vollumfängliche Datensicherung nach dem Stand der Technik verantwortlich.
11.4
Im Rahmen der Mängel-/Fehlererkennung und -beseitigung hat der Kunde:
a)
auftretende Störungen an der Software umgehend mitzuteilen.
b)
die Mängel derart zu dokumentieren, dass sie für die Anbieterin reproduzierbar sind.
c)
der Anbieterin ggf. ausreichende Zeit für Pflegearbeiten einzuräumen.
d)
bei der Pflegeleistung, soweit erforderlich, selbst mitzuwirken (Vorführen der Fehler, Gewährung des Zugangs zur Anlage, Stellen von Personal etc.).

12.1
Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
12.2
Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses im Rahmen der DSGVO und des BDSG.
12.3
Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage des in dem Subscription-Vertrag gesondert referenzierten Auftragsverarbeitungsvertrages.

13.1
„Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die von einer Partei gegenüber der anderen Partei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form offengelegt werden, und die von der offenlegenden Partei als vertraulich gekennzeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich zu behandeln sind.
13.2
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Subscription-Vertrages zu verwenden.
13.3
Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei an Dritte ist nur gestattet, soweit dies für die Durchführung des Subscription-Vertrages zwingend erforderlich ist und sich der Dritte gegenüber der weitergebenden Partei seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet hat bzw. von Berufswegen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die jeweilige Partei steht dafür ein, dass die Verpflichtungen des Subscription-Vertrages auch durch solche Dritte gewahrt bleiben, an die die jeweilige Partei Vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Ziffer durch solche Dritte haftet der jeweilige Vertragspartner wie für eigenes Verschulden.
13.4
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu schützen
13.5
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) der Öffentlichkeit in rechtmäßiger und einer die Bestimmungen des Subscription-Vertrages nicht verletzenden Weise zur Verfügung standen oder stehen, (ii) der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt waren und zur ihrer uneingeschränkten Verfügung standen, (iii) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offengelegt wurden oder (iv) von der empfangenden Partei eigenständig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen offenlegenden Partei entwickelt worden sind.
13.6
Die jeweils empfangende Partei verpflichtet sich, unverzüglich nach Beendigung des Subscription-Vertrages alle Dokumente und Aufzeichnungen, welche Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei enthalten, vollständig und endgültig zu zerstören bzw. im Fall von elektronischen Daten endgültig zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben hiervon unberührt.
13.7
Nach Beendigung des Subscription-Vertrages gelten alle Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei für die Dauer von zehn (10) Jahren fort.
13.8
Die Anbieterin ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen und diese bei Bedarf anderen Firmen aus Werbegründen zur Verfügung zu stellen.

14.1
Der Subscription-Vertrag tritt mit Abschluss des Subscription-Vertrags durch beide Parteien in Kraft.
14.2
Der Subscription-Vertrag hat die in dem Subscription-Vertrag vereinbarte Laufzeit. Soweit in dem Subscription-Vertrag keine gesonderte Regelung getroffen ist, gilt Folgendes: Der Subscription-Vertrag hat eine Anfangslaufzeit von einem (1) Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens. Danach verlängert sich der Subscription-Vertrag automatisch um fortgesetzte Verlängerungsperioden von jeweils einem (1) Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Anfangslaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird.
14.3
Das Recht zur Kündigung des Subscription-Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14.4
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus dem Subscription-Vertrag begeht, sofern der anderen Partei aus diesem Grunde die weitere Fortsetzung des Subscription-Vertrages unzumutbar ist. Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Regelung ist, dass die kündigende Partei der anderen Partei die Gründe für die Kündigung detailliert, schriftlich darlegt, ihr eine angemessene Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zur Beseitigung des wichtigen Kündigungsgrundes setzt und die Kündigung ausdrücklich für den Fall androht, dass der wichtige Kündigungsgrund nicht fristgerecht beseitigt wird. Der Androhung bedarf ist nicht, wenn der Vertragsverstoß seiner Natur nach nicht beseitigt werden kann.
14.5
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist darüber hinaus insbesondere dann gegeben, wenn die andere Partei in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Einbußen erleidet oder zu erleiden droht, insbesondere dann, wenn die andere Partei selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird und/oder die andere Partei ihre Zahlungen einstellt.
14.6
Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.7
Mit Beendigung des Subscription-Vertrages enden automatisch auch sämtliche Rechte des Kunden zur Nutzung der Software. Beim On Prem Modell hat der Kunde sämtliche Kopien der Software zu löschen und der Anbieterin die Löschung auf deren Verlangen hin zu bestätigen. Beim SaaS Modell ist die Anbieterin berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software unverzüglich zu sperren.
14.8
Jede Partei hat das Recht, von der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien und sonstige Gegenstände zurückzuverlangen, wenn und soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind oder bestimmungsgemäß auch über Beendigung des Subscription-Vertrages hinaus bei der jeweils anderen Partei verbleiben sollen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben unberührt.
14.9
Vor dem Beendigungsdatum entstandene Ansprüche der Parteien bleiben von der Beendigung des Subscription-Vertrages unberührt.
14.10
Die Regelungen des Subscription-Vertrages, die bestimmungsgemäß auch über Beendigung des Subscription-Vertrages hinaus Geltung beanspruchen, bleiben von der Beendigung des Subscription-Vertrages unberührt. Dies gilt insbesondere für die unter dem Subscription-Vertrag vereinbarten Vertraulichkeitspflichten.

15.1
Im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages gelten sämtliche Regelungen dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen entsprechend, allerdings mit folgenden Abweichungen:
15.2
Die Software wird dem Kunden ausschließlich im Rahmen eines On Prem Modells überlassen.
15.3
Die Anbieterin räumt dem Kunden ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software am Sitz des Kunden in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.
15.4
Die Zahlung der Vergütung erfolgt bei Vertragsschluss, soweit nicht in dem Kaufvertrag ein abweichender Zahlungstermin vereinbart ist.
15.5
Die Fehlerbeseitigung erfolgt nur, soweit gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen. In diesem Fall erfolgt die Fehlerbeseitigung nach Ziff. 6 dieser Lizenzbedingungen.
15.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme der Installationsleistungen gemäß Ziff. 3.3 dieser Lizenzbedingungen.
15.7
Die Laufzeitregelungen Ziff. 14 dieser Lizenzbedingungen finden auf den Kaufvertrag keine Anwendung.
15.8
Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach Ziff. 6 und 7 dieser Lizenzbedingungen (allein vorbehaltlich der Gewährleistungsrechte des Kunden nach Ziff. 15.5 dieser Lizenzbedingungen), soweit nicht im Rahmen des Kaufvertrages auch eine Abrede über die vergütungspflichtige Erbringung von Maintenance-Services getroffen wird.
15.9
Soweit im Rahmen des Kaufvertrages auch eine Abrede über die vergütungspflichtige Erbringung von Maintenance-Services getroffen wird (der „Maintenance-Vertrag"), gilt Folgendes:
15.10
Der Inhalt der zu erbringenden Maintenance-Services ergibt sich aus Ziff. 6 und 7 dieser Lizenzbedingungen.
15.11
Für die Erbringung der Maintenance-Services unter dem Maintenance-Vertrag schuldet der Kunde der Anbieterin die in dem Maintenance-Vertrag vereinbarte Vergütung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 5 dieser Lizenzbedingungen.
15.12
Für die Laufzeit des Maintenance-Vertrages gelten die Regelungen der Ziff. 14 dieser Lizenzbedingungen.

16.1
Jede Partei hat die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und Vollzug des Subscription-Vertrages entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht in dem Subscription-Vertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.
16.2
Der Subscription-Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
16.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Subscription-Vertrag ist der Sitz der Anbieterin, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

Allgemeine Servicebedingungen

Allgemeine Service-bedingungen

1.1
Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werbas KSR GmbH, Max-Eyth-Straße 42, 71088 Holzgerlingen (nachfolgend „Anbieterin“) über die Erbringung von Beratungs-, Implementierungs- und sonstigen Leistungen (insgesamt die „Services“).
1.2
Diese Allgemeinen Servicebedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Anbieterin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über Erbringung von Services schließt.
1.3
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Anbieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Anbieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4
Alle Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Kunden kann die Anbieterin innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
1.5
Sofern die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Servicebedingungen einen Vertrag schließen (jeweils der „Service-Vertrag“) ergeben sich die Inhalte des Service-Vertrages aus der jeweiligen Individualabrede und diesen Allgemeinen Servicebedingungen, wobei im Fall von Widersprüchen die Regelungen der Individualabrede Vorrang haben.

2.1
Gegenstand des Service-Vertrages ist die Erbringung der in dem Service-Vertrag vereinbarten Services.
2.2
Der Service-Vertrag gilt, soweit einschlägig, neben allen weiteren Softwareüberlassungs-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceverträgen zwischen der Anbieterin und dem Kunden.

3.1
Der Gegenstand der zu erbringenden Services ergibt sich aus dem jeweiligen Service-Vertrag.
3.2
Soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart, erbringt die Anbieterin ihre Services als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
3.3
Die Anbieterin wird die vertragsgegenständlichen Services nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem jeweils aktuellen Stand der Technik erbringen.
3.4
Ein bestimmter werkvertraglicher Leistungserfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies in dem jeweiligen Service-Vertrag entsprechend vereinbart ist. Soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart, unterliegen die Services keiner werkvertraglichen Abnahme durch den Kunden.
3.5
Die Anbieterin ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit der Anbieterin an einem bestimmten Ort, ist sie dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
3.6
Die Anbieterin ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit grundsätzlich frei. Sie hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Kunden abzustimmen.
3.7
Der Kunde ist nicht berechtigt, der Anbieterin Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit oder der Art und Weise der Durchführung ihrer Tätigkeit zu erteilen. Die Anbieterin ist ihrerseits gegenüber Arbeitnehmern des Kunden nicht weisungsbefugt.
3.8
Arbeitsmittel und Räumlichkeiten, die die Anbieterin zur Erbringung ihrer Leistungen benötigt, sind von dieser selbst zu beschaffen bzw. zu stellen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.9
Die Anbieterin soll die vertraglichen Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Die Anbieterin ist allerdings berechtigt, die von diesem Service-Vertrag erfassten Services ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Im Falle der Einschaltung eines Dritten gewährleistet die Anbieterin als Vertragspartner des Kunden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.
3.10
Ein Arbeitsverhältnis und/oder eine gesellschaftsrechtliche Verbindung soll nach dem Willen beider Parteien, insbesondere also auch dem Willen der Anbieterin, durch den jeweiligen Service-Vertrag nicht begründet werden. Die Anbieterin ist vielmehr selbstständiger Gewerbetreibender bzw. Freiberufler. Die Anbieterin ist frei von Weisungen hinsichtlich der Vorgehensweise, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.

4.1
Soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart, gelten hinsichtlich der Rechte an den Ergebnissen der Services die nachfolgenden Regelungen.
4.2
Die Anbieterin räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der auf die jeweiligen Services entfallenden Vergütung ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Ergebnisse der Services für den in dem jeweiligen Service-Vertrag vereinbarten Zweck zu nutzen.
4.3
Nicht Gegenstand des Service-Vertrages ist die Einräumung von Rechten an der Standardsoftware der Anbieterin. Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bedarf des Abschlusses eines gesonderten Vertrages zwischen der Anbieterin und dem Kunden. Soweit sich die Ergebnisse der Services auf die Standardsoftware der Anbieterin beziehen, etwa mit Blick auf etwaige Installations- und/oder Anpassungsleistungen, gelten hinsichtlich der Rechte an solchen Ergebnissen der Services, soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart, die Regelungen des gesonderten Vertrages zwischen der Anbieterin und dem Kunden über die Gewährung der Rechte an der Standardsoftware.

5.1
Für die Erbringung der Services unter dem Service-Vertrag schuldet der Kunde der Anbieterin die in dem Service-Vertrag vereinbarte Vergütung (die „Vergütung“).
5.2
Die Abrechnung der von der Anbieterin erbrachten Services erfolgt nach Abschluss eines jeden Kalendermonats, soweit nicht in dem Service-Vertrag ein abweichender Zahlungszyklus vereinbart ist.
5.3
Alle vereinbarten Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.4
Von der Anbieterin gestellte Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.5
Unbeschadet weitergehender Rechte ist die Anbieterin bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die fälligen Beträge vom Kunden beglichen wurden.
5.6
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen fällig, die die Anbieterin aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden gegenüber diesem hat.
5.7
Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Anbieterin ist – mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen – nicht gestattet.
5.8
Eine Abtretung gegen die Anbieterin gerichteter Ansprüche ist dem Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der Anbieterin gestattet.

6.1
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
6.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Service-Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Anbieterin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht:
a)
für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
b)
für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
c)
soweit die Anbieterin einen Mangel arglistig verschwiegen;
d)
soweit die Anbieterin eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands bzw. des Werkes übernommen hat (Beschaffenheitsgarantie).
6.4
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten – vorbehaltlich der Regelungen des vorstehenden Absatzes – hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, und (ii) auch bei Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen und sonstige Personen, deren Verschulden die Anbieterin nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
6.5
Soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein milderer Haftungsmaßstab gilt (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), begründen die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts keine weitergehende Haftung.
6.6
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gem. § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
6.7
Der Kunde ist verpflichtet, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern. Im Falle eines von der Anbieterin zu vertretenden Datenverlustes wird nur für den üblicherweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung gehaftet.

7.1
Der Kunde unterstützt die Anbieterin dadurch, dass er unentgeltlich Daten zur Verfügung stellt und bei Leistungserbringung im Hause des Kunden die unentgeltliche Nutzung von Arbeitsräumen, Hardware, Software und Telekommunikation gewährleistet.
7.2
Der Kunde benennt einen Systemverantwortlichen und einen Stellvertreter, die Ansprechpartner für die Anbieterin bei allen Fragen der Vertragsdurchführung sind.
7.3
Der Kunde ist allein für eine regelmäßige und vollumfängliche Datensicherung nach dem Stand der Technik verantwortlich.

8.1
Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
8.2
Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses im Rahmen der DSGVO und des BDSG.
8.3
Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage des in dem Service-Vertrag gesondert referenzierten Auftragsverarbeitungsvertrages.

9.1
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die von einer Partei gegenüber der anderen Partei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form offengelegt werden, und die von der offenlegenden Partei als vertraulich gekennzeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich zu behandeln sind.
9.2
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Service-Vertrages zu verwenden.
9.3
Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei an Dritte ist nur gestattet, soweit dies für die Durchführung des Service-Vertrages zwingend erforderlich ist und sich der Dritte gegenüber der weitergebenden Partei seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet hat bzw. von Berufswegen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die jeweilige Partei steht dafür ein, dass die Verpflichtungen des Service-Vertrages auch durch solche Dritte gewahrt bleiben, an die die jeweilige Partei Vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Ziffer durch solche Dritte haftet der jeweilige Vertragspartner wie für eigenes Verschulden.
9.4
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu schützen.
9.5
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) der Öffentlichkeit in rechtmäßiger und einer die Bestimmungen des Service-Vertrages nicht verletzenden Weise zur Verfügung standen oder stehen, (ii) der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt waren und zur ihrer uneingeschränkten Verfügung standen, (iii) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offengelegt wurden oder (iv) von der empfangenden Partei eigenständig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen offenlegenden Partei entwickelt worden sind.
9.6
Die jeweils empfangende Partei verpflichtet sich, unverzüglich nach Beendigung des Service-Vertrages alle Dokumente und Aufzeichnungen, welche Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei enthalten, vollständig und endgültig zu zerstören bzw. im Fall von elektronischen Daten endgültig zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben hiervon unberührt.
9.7
Nach Beendigung des Service-Vertrages gelten alle Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei für die Dauer von zehn (10) Jahren fort.
9.8
Die Anbieterin ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen und diese bei Bedarf anderen Firmen aus Werbegründen zur Verfügung zu stellen.

10.1
Der Service-Vertrag tritt mit Abschluss des Service-Vertrags durch beide Parteien in Kraft.
10.2
Der Service-Vertrag hat die in dem Service-Vertrag vereinbarte Laufzeit. Soweit in dem Service-Vertrag keine gesonderte Regelung getroffen ist, ist jede Partei berechtigt, den jeweiligen Service-Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen.
10.3
Das Recht zur Kündigung des Service-Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus dem Service-Vertrag begeht, sofern der anderen Partei aus diesem Grunde die weitere Fortsetzung des Service-Vertrages unzumutbar ist. Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Regelung ist, dass die kündigende Partei der anderen Partei die Gründe für die Kündigung detailliert schriftlich darlegt, ihr eine angemessene Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zur Beseitigung des wichtigen Kündigungsgrundes setzt und die Kündigung ausdrücklich für den Fall androht, dass der wichtige Kündigungsgrund nicht fristgerecht beseitigt wird. Der Androhung bedarf es nicht, wenn der Vertragsverstoß seiner Natur nach nicht beseitigt werden kann.
10.5
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist darüber hinaus insbesondere dann gegeben, wenn die andere Partei in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Einbußen erleidet oder zu erleiden droht, insbesondere dann wenn die andere Partei selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird und/oder die andere Partei ihre Zahlungen einstellt.
10.6
Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.7
Jede Partei hat das Recht, von der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien und sonstige Gegenstände zurückzuverlangen, wenn und soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind oder bestimmungsgemäß auch über Beendigung des Service-Vertrages hinaus bei der jeweils anderen Partei verbleiben sollen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben unberührt.
10.8
Vor dem Beendigungsdatum entstandene Ansprüche der Parteien bleiben von der Beendigung des Service-Vertrages unberührt.
10.9
Die Regelungen des Service-Vertrages, die bestimmungsgemäß auch über Beendigung des Service-Vertrages hinaus Geltung beanspruchen, bleiben von der Beendigung des Service-Vertrages unberührt. Dies gilt insbesondere für die unter dem Service-Vertrag vereinbarten Vertraulichkeitspflichten.

11.1
Soweit Gegenstand des Service-Vertrags die Überlassung von Hardware oder sonstiger Gegenstände (insgesamt die „Liefergegenstände“) ist, gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen dieser Allgemeinen Servicebedingungen die nachfolgenden Regelungen dieses Absatzes.
11.2
Die Lieferverpflichtungen der Anbieterin stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von der Anbieterin zu vertreten.
11.3
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
11.4
Der Kaufpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Service-Vertrag. Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnet die Anbieterin zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
11.5
Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
11.6
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt der gelieferte Liefergegenstand Eigentum (Vorbehaltsware) der Anbieterin. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Lieferungen bereits bezahlt sind.
11.7
Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, hat die Anbieterin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die Anbieterin die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Service-Vertrag dar. Die Anbieterin ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den der Anbieterin vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
11.8
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Anbieterin hinweisen und die Anbieterin unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
11.9
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Anbieterin ab. Die Anbieterin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Anbieterin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
11.10
Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands erfolgen stets für die Anbieterin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Anbieterin. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Anbieterin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Anbieterin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht der Anbieterin gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Anbieterin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Anbieterin anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die Anbieterin.
11.11
Die Anbieterin ist verpflichtet, die der Anbieterin zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der Anbieterin die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt der Anbieterin die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
11.12
Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden der Anbieterin gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
11.13
Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
11.14
Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht der Anbieterin das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Service-Vertrag berechtigt.
11.15
Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels des gelieferten Liefergegenstands, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber der Anbieterin nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
11.16
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Anbieterin die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt. Die Regelungen der Ziff. 6 bleiben unberührt.
11.17
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Anbieterin und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

12.1
Jede Partei hat die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und Vollzug des Service-Vertrages entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht in dem Service-Vertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.
12.2
Der Service-Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
12.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Service-Vertrag ist der Sitz der Anbieterin, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.