Allgemeine Lizenz- Und
Servicebedingungen
Transparenz ist uns in allen Bereichen wichtig. Natürlich auch bei den AGBs.
Allgemeine Lizenz- Und
Servicebedingungen
Allgemeine Lizenz- Und
Service-bedingungen
Transparenz ist uns in allen Bereichen wichtig. Natürlich auch bei den AGBs.
Allgemeine Lizenzbedingungen
Allgemeine Lizenz-bedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen
und Angebote der Werbas KSR GmbH, Max-Eyth-Straße 42, 71088 Holzgerlingen
(nachfolgend „Anbieterin") für die Überlassung von Software und die
Erbringung damit im Zusammenhang stehender Leistungen.
1.2
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die
Anbieterin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde" genannt) über
die Überlassung von Software und die Erbringung damit im Zusammenhang
stehender Leistungen schließt.
1.3
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn die Anbieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
widerspricht. Selbst wenn die Anbieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
1.4
Alle Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine
bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Kunden kann die
Anbieterin innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
1.5
Sofern die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen einen
Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung von Software schließen
(jeweils der „Subscription-Vertrag") ergeben sich die Inhalte des Subscription-Vertrages
aus der jeweiligen Individualabrede und diesen Allgemeinen
Lizenzbedingungen, wobei im Fall von Widersprüchen die Regelungen der
Individualabrede Vorrang haben.
1.6
Sofern die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen einen
Vertrag über die dauerhafte Überlassung von Software schließen (jeweils
der „Kaufvertrag“) ergeben sich die Inhalte des Kaufvertrages aus der
jeweiligen Individualabrede und den Sonderregelungen der Ziff. 15 dieser
Allgemeinen Lizenzbedingungen, wobei im Fall von Widersprüchen die
Regelungen der Individualabrede Vorrang haben.
2. Vertragsgegenstand
2.1
Gegenstand des Subscription-Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung
bzw. Bereitstellung der im Subscription-Vertrag bezeichneten Softwareprodukte
nebst Benutzerdokumentation (die „Software").
2.2
Gemäß den in dem Subscription-Vertrag getroffenen Vereinbarungen wird die
Software dem Kunden entweder als „on premise" Lösung überlassen („On Prem
Modell") oder im Rahmen eines Software-as-a-Service Modells bereitgestellt
(„SaaS Modell"). Die Regelungen des Subscription-Vertrages gelten
grundsätzlich für beide Varianten, soweit nicht nachfolgend abweichend
geregelt.
2.3
Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm einschließlich
der Benutzerdokumentation. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des
Quellcodes der Software.
2.4
Der Subscription-Vertrag gilt, soweit einschlägig, neben allen weiteren
Softwareüberlassungs-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceverträgen
zwischen der Anbieterin und dem Kunden.
3. Installation der Software
3.1
Soweit eine Überlassung im Rahmen des On Prem Modells vereinbart ist, wird
die Anbieterin dem Kunden eine Kopie der Software überlassen.
3.2
Die Anbieterin wird die überlassene Kopie der Software bei dem Kunden installieren.
3.3
Nach erfolgreicher Fertigstellung der Installation hat der Kunde die Abnahme
der Installationsleistungen zu erklären. Vor Erklärung der Abnahme ist der
Kunden nicht zur operativen Nutzung der Software berechtigt. Sollte der Kunde
vor Erklärung der Abnahme operativ nutzen, gilt die Installation als
abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde es versäumt, die Abnahme der
Installation zu erklären, nachdem die Anbieterin nach erfolgreicher
Fertigstellung der Installationsleistungen deren Fertigstellung erklärt hat.
3.4
Dazu vereinbaren die Parteien, dass die für die Überlassung der Software
von dem Kunden zu entrichtende Vergütung unabhängig ist von der Erbringung
der Installationsleistungen.
3.5
Die bei Vertragsschluss aktuelle Hard- und Softwareumgebung, insbesondere das
Betriebssystem, für das die Software freigegeben ist, kann auf der Website
der Anbieterin eingesehen werden. Nimmt der Kunde Änderungen an der zur Zeit
der Softwareauslieferung bestehenden Hardware- und/oder Softwareumgebung
oder des Betriebssystems vor, übernimmt die Anbieterin keine Haftung für die
weitere Funktionsfähigkeit der Software. Soweit sich während der Laufzeit des
Subscription-Vertrages neue Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung
ergeben, wird die Anbieterin die geänderten Anforderungen mit einer Frist von
drei (3) Monaten vorab anzeigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Drittanbieter der jeweiligen Hard- und Softwareumgebung keinen
Support mehr für die jeweiligen Systeme erbringen.
3.6
Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware
einsetzen, soweit sie den vorstehenden Spezifikationen entspricht. Wechselt
der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher
verwendeten Hardware löschen. Möchte der Kunde die Software auf mehreren
Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter,
muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
4. Nutzungsrechte
4.1
Sämtliche Rechte an der Software, an Arbeits- bzw. Schulungsergebnissen,
Vorstudien und Anpassungen sowie sonstige Rechte stehen ausschließlich der
Anbieterin zu.
4.2
Die Anbieterin räumt dem Kunden ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich
auf die Laufzeit des Subscription-Vertrages beschränktes, nicht übertragbares
und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software am Sitz des Kunden in
der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.
4.3
Das Nutzungsrecht ist auf die im Subscription-Vertrag vereinbarte Anzahl von
namentlich benannten Nutzern („Named User") der Software begrenzt. Soweit
in dem Subscription-Vertrag abweichende Nutzungsbeschränkungen vereinbart
sind (etwa nach Arbeitsplätzen), gelten die in dem Subscription-Vertrag
vereinbarten Beschränkungen.
4.4
Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen
der installierten Software. Die Nutzungsbefugnis des Kunden ist auf den
vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt. Vertragsgemäßer Gebrauch ist der in
der Leistungsbeschreibung beschriebene oder einzelvertraglich bestimmte
Einsatzzweck der Software.
4.5
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellte Kopie der
Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu
überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu
veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu
unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich
zu machen.
4.6
Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche
im Rahmen des Subscription-Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam
und fallen automatisch an die Anbieterin zurück. In diesem Fall hat der Kunde
die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche
auf seinen Systemen installierten Versionen oder Kopien der Software zu
löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder der
Anbieterin auszuhändigen.
4.7
Der Kunde darf mit der Software keine Rechenzentrumsleistungen für Dritte
erbringen.
4.8
Die Software darf nur in dem Umfang kopiert werden, in dem dies zur
bestimmungsgemäßen Benutzung im Rahmen der dem Kunden eingeräumten
Nutzungsbefugnis erforderlich ist; Sicherungskopien sind mit dem
Copyrightvermerk der Anbieterin zu kennzeichnen.
4.9
Der Kunde darf die Software ohne Zustimmung der Anbieterin nicht mit anderer
Software als diejenigen, für die die entsprechenden Schnittstellen vorgesehen
sind, verbinden, sie erweitern oder ändern. Die Dekompilierung der Software
ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn die
Anbieterin trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die zur Herstellung der
Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen
Informationen und/oder Unterlagen nicht innerhalb eines angemessenen
Zeitraums kostenlos zur Verfügung stellt.
4.10
Jede Erweiterung der Nutzungsbefugnis des Kunden über den vorstehend
bestimmten Umfang hinaus - insbesondere die Nutzung durch Dritte - bedarf
einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Anbieterin im Rahmen der
Änderung des jeweiligen Subscription-Vertrags.
4.11
Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem
Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der
Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
4.12
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation
dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender
Merkmale.
5. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung
5.1
Für die Überlassung bzw. Bereitstellung der Software unter dem
Subscription-Vertrag schuldet der Kunde der Anbieterin die in dem Subscription-Vertrag
vereinbarte Vergütung (die „Vergütung“).
5.2
In dem Subscription-Vertrag können sich die Parteien auf ein Recht des Kunden
auf Reduktion der Vergütung durch Reduktion der Anzahl der Name User
sowie auf ein Recht der Anbieterin zur Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe
individuell zu vereinbarender Parameter einigen.
5.3
Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich für jeden Kalendermonat im
Voraus, soweit nicht in dem Subscription-Vertrag ein abweichender
Zahlungszyklus vereinbart ist.
5.4
Die erstmalige Rechnungsstellung erfolgt für den Kalendermonat, der auf die
Erklärung der Abnahme der Installation (oder die fingierte Abnahme nach
Maßgabe der vorstehenden Regelungen der Ziff. 3.3) folgt.
5.5
Alle vereinbarten Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
5.6
Von der Anbieterin gestellte Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.7
Unbeschadet weitergehender Rechte ist die Anbieterin bei Zahlungsverzug
des Kunden berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die fälligen
Beträge vom Kunde beglichen wurden.
5.8
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden
sämtliche Forderungen fällig, die die Anbieterin aus der Geschäftsbeziehung
zum Kunden gegenüber diesem hat.
5.9
Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Anbieterin
ist - mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen - nicht gestattet.
5.10
Eine Abtretung gegen die Anbieterin gerichteter Ansprüche ist dem Kunden
nur mit schriftlicher Zustimmung der Anbieterin gestattet.
5.11
Anpassung der Vergütung
a)
Die Vergütung kann höchstens in dem Umfang angepasst werden, in dem
sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat
(Änderungsrahmen) und dies der Billigkeit entspricht.
b)
Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Handel;
Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Abschnitt
KfZ-Handel, Instandh. und Rep. V. KfZ zugrunde zu legen.
c)
Eine Erhöhung der Gebühren ist erstmals nach einer
Mindestvertragsdauer von 12 Monaten möglich.
6. Fehlerbeseitigung
6.1
Auftretende Fehler der Software wird die Anbieterin, sobald sie vom Kunden
gemeldet worden sind, innerhalb angemessener Frist beseitigen.
6.2
Das Recht des Kunden auf Fehlerbeseitigung entfällt, wenn der Kunde die
Software selbst oder durch Dritte geändert hat oder wenn Nutzungsbeschränkungen
oder Fehler durch die unsachgemäße oder fehlerhafte Bedienung der Software durch
den Kunden oder dessen Systemumgebung verursacht oder mitverursacht sind oder
sein können. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde mangelnde Sicherungsvorkehrungen,
insbesondere nicht zureichende Datensicherung, getroffen hat. Das Recht auf
Fehlerbeseitigung entfällt nicht, wenn die zuvor beschriebenen Handlungen oder
Unterlassungen des Kunden keinen wesentlichen Einfluss auf den zur
Fehlererkennung oder -beseitigung notwendigen Aufwand haben.
6.3
Anbieterin ist berechtigt, die Fehlerbeseitigung im Wege der Fernwartung
oder Ferndiagnose zu erbringen.
6.4
Die Anbieterin wird für den vom Kunden benannten Ansprechpartner eine
Online-Ticket-System zur Entgegennahme der Meldungen des Kunden bereitstellen.
6.5
Führt die Anbieterin Arbeiten zur Fehlererkennung oder -beseitigung durch, ohne
dass ein Fehler vorliegt bzw. soweit die Vorrausetzungen der Ziff. 6.2 vorliegen,
so kann die Anbieterin dem Kunden den Aufwand nach der jeweils aktuellen Preisliste
der Anbieterin in Rechnung stellen.
7. Aufrechterhaltung
7.1
Die Anbieterin stellt sicher, dass die Software während der Laufzeit des
Subscription-Vertrages jeweils an den Stand der Technik angepasst und ein
einheitlicher Software-Stand gewährleistet wird.
7.2
Zu diesem Zweck wird die Anbieterin dem Kunden mindestens einmal im
Kalenderjahr, Updates bzw. Patches zur Verfügung stellen.
7.3
Die Lieferung neuer Funktionalitäten (Upgrades bzw. New Releases) ist nicht
geschuldet. Falls die Anbieterin Upgrades bzw. New Releases am Markt anbietet,
ist die Kunde berechtigt, diese Upgrades/New Releases gegen gesonderte
Vergütung zu erwerben.
7.4
Die Lieferung der Updates bzw. Patches erfolgt per Bereitstellung im
Download-Bereich. Gleiches gilt für entsprechende Ergänzungen der Dokumentation.
7.5
Der Kunde ist verpflichtet, die Installation des jeweils neuesten Software-Stands
innerhalb von drei (3) Monaten nach Bereitstellung durch die Anbieterin
vorzunehmen. Die Anbieterin ist nicht zur Erbringung von Installationsleistungen
verpflichtet. Die Pflegeverpflichtung der Anbieterin bezieht sich nur auf den
jeweils neuesten dem Kunden zur Verfügung gestellten Programmstand.
8. NICHT GESCHULDETE LEISTUNGEN
8.1
Nicht Gegenstand des Subscription-Vertrages und nicht durch die vereinbarte
Vergütung abgedeckt sind sämtliche Leistungen, die nicht explizit in dem
Subscription-Vertrag genannt sind.
8.2
Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
a)
Beratung und/oder Schulung des Kunden.
b)
Bereitstellung von Hardware und Hardwareteilen, Beseitigung von
Fehlern an der Hardware.
c)
Betreuung von Produkten Dritter.
8.3
Die vorstehenden genannten Leistungen werden dem Kunden bei entsprechender
Beauftragung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der Anbieterin gesondert
in Rechnung gestellt.
9. SONDERREGELUNGEN FÜR DAS SAAS MODELL
9.1
Soweit die Software im Rahmen des SaaS Modells bereitgestellt wird, gelten
folgende Sonderregelungen, die im Fall von Widersprüchen Vorrang vor den
sonstigen Regelungen des Subscription-Vertrages haben.
9.2
Überlassung und Installation der Software sind nicht geschuldet. Die Anbieter
betreibt die Software für den Kunden auf eigenen Servern bzw. Servern der von
ihr eingeschalteten Dienstleistern. Die Anbieterin gewährt dem Kunden Zugriff
auf die Software über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.
9.3
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Recht, die von
der Anbieterin im Rahmen des SaaS Betriebs gehosteten Daten des Kunden
heraus zu verlangen. Die Herausgabe erfolgt in einem marktgängigen Format,
welches es einem fachkundigen Dritten ermöglicht, die Daten weiter zu verarbeiten.
Das Herausgabeverlangen hat der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach
Beendigung des Subscription-Vertrages schriftlich gegenüber der Anbieterin
geltend zu machen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, ist die Anbieterin
berechtigt, die Daten des Kunden zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und
Archivierungspflichten bleiben unberührt.
10. Haftung
10.1
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin entsprechend der
gesetzlichen Regelungen.
10.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur für Schäden aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Subscription-Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Anbieterin jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht:
a)
für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
b)
für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c)
soweit die Anbieterin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
d)
soweit die Anbieterin eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstands bzw. des Werkes übernommen hat
(Beschaffenheitsgarantie).
10.4
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten – vorbehaltlich der
Regelungen des vorstehenden Absatzes – hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, und (ii) auch bei Pflichtverletzungen durch
Erfüllungsgehilfen und sonstige Personen, deren Verschulden die Anbieterin nach
den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
10.5
Soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein milderer Haftungsmaßstab gilt (z.
B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), begründen die vorstehenden
Regelungen dieses Abschnitts keine weitergehende Haftung.
10.6
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gem. § 536 a
Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
10.7
Der Kunde ist verpflichtet, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern.
Im Falle eines von der Anbieterin zu vertretenden Datenverlustes wird nur für den
üblicherweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung gehaftet.
11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
11.1
Der Kunde unterstützt die Anbieterin dadurch, dass er unentgeltlich Daten zur
Verfügung stellt und bei Leistungserbringung im Hause des Kunden die
unentgeltliche Nutzung von Arbeitsräumen, Hardware, Software und
Telekommunikation gewährleistet.
11.2
Der Kunde benennt einen Systemverantwortlichen und einen Stellvertreter, die
Ansprechpartner für die Anbieterin bei allen Fragen der Vertragsdurchführung
sind.
11.3
Der Kunde ist allein für eine regelmäßige und vollumfängliche Datensicherung
nach dem Stand der Technik verantwortlich.
11.4
Im Rahmen der Mängel-/Fehlererkennung und -beseitigung hat der Kunde:
a)
auftretende Störungen an der Software umgehend mitzuteilen.
b)
die Mängel derart zu dokumentieren, dass sie für die Anbieterin
reproduzierbar sind.
c)
der Anbieterin ggf. ausreichende Zeit für Pflegearbeiten einzuräumen.
d)
bei der Pflegeleistung, soweit erforderlich, selbst mitzuwirken (Vorführen
der Fehler, Gewährung des Zugangs zur Anlage, Stellen von Personal etc.).
12. Datenschutz
12.1
Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften
insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
12.2
Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des
Datengeheimnisses im Rahmen der DSGVO und des BDSG.
12.3
Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet,
erfolgt dies auf Grundlage des in dem Subscription-Vertrag gesondert
referenzierten Auftragsverarbeitungsvertrages.
13. Vertraulichkeit
13.1
„Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, Dokumente, Gegenstände,
Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die von einer Partei
gegenüber der anderen Partei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher
oder sonstiger Form offengelegt werden, und die von der offenlegenden Partei
als vertraulich gekennzeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich zu
behandeln sind.
13.2
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils
anderen Partei vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Zwecke
der Durchführung des Subscription-Vertrages zu verwenden.
13.3
Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei an
Dritte ist nur gestattet, soweit dies für die Durchführung des Subscription-Vertrages
zwingend erforderlich ist und sich der Dritte gegenüber der weitergebenden
Partei seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet hat bzw. von Berufswegen zur
Vertraulichkeit verpflichtet ist. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben
unberührt. Die jeweilige Partei steht dafür ein, dass die Verpflichtungen des
Subscription-Vertrages auch durch solche Dritte gewahrt bleiben, an die die
jeweilige Partei Vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt. Für
Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Ziffer durch
solche Dritte haftet der jeweilige Vertragspartner wie für eigenes Verschulden.
13.4
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils
anderen Partei durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Beachtung der
erforderlichen Sorgfalt zu schützen
13.5
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, von denen die
empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) der Öffentlichkeit in
rechtmäßiger und einer die Bestimmungen des Subscription-Vertrages nicht
verletzenden Weise zur Verfügung standen oder stehen, (ii) der empfangenden
Partei bereits zuvor bekannt waren und zur ihrer uneingeschränkten Verfügung
standen, (iii) der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten
offengelegt wurden oder (iv) von der empfangenden Partei eigenständig und
ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen offenlegenden Partei entwickelt
worden sind.
13.6
Die jeweils empfangende Partei verpflichtet sich, unverzüglich nach Beendigung
des Subscription-Vertrages alle Dokumente und Aufzeichnungen, welche Vertrauliche
Informationen der jeweils anderen Partei enthalten, vollständig und endgültig
zu zerstören bzw. im Fall von elektronischen Daten endgültig zu löschen.
Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben hiervon unberührt.
13.7
Nach Beendigung des Subscription-Vertrages gelten alle Rechte und Pflichten der
Parteien in Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei
für die Dauer von zehn (10) Jahren fort.
13.8
Die Anbieterin ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste
aufzunehmen und diese bei Bedarf anderen Firmen aus Werbegründen zur Verfügung
zu stellen.
14. Laufzeit und Kündigung
14.1
Der Subscription-Vertrag tritt mit Abschluss des Subscription-Vertrags durch
beide Parteien in Kraft.
14.2
Der Subscription-Vertrag hat die in dem Subscription-Vertrag vereinbarte Laufzeit.
Soweit in dem Subscription-Vertrag keine gesonderte Regelung getroffen ist,
gilt Folgendes: Der Subscription-Vertrag hat eine Anfangslaufzeit von einem (1)
Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens. Danach verlängert sich der
Subscription-Vertrag automatisch um fortgesetzte Verlängerungsperioden von jeweils
einem (1) Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3)
Monaten zum Ende der Anfangslaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungsperiode
gekündigt wird.
14.3
Das Recht zur Kündigung des Subscription-Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
14.4
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere dann gegeben,
wenn eine Partei einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus dem
Subscription-Vertrag begeht, sofern der anderen Partei aus diesem Grunde die
weitere Fortsetzung des Subscription-Vertrages unzumutbar ist. Voraussetzung für
eine Kündigung nach dieser Regelung ist, dass die kündigende Partei der
anderen Partei die Gründe für die Kündigung detailliert, schriftlich darlegt,
ihr eine angemessene Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zur Beseitigung
des wichtigen Kündigungsgrundes setzt und die Kündigung ausdrücklich für
den Fall androht, dass der wichtige Kündigungsgrund nicht fristgerecht beseitigt
wird. Der Androhung bedarf ist nicht, wenn der Vertragsverstoß seiner Natur nach
nicht beseitigt werden kann.
14.5
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist darüber hinaus insbesondere
dann gegeben, wenn die andere Partei in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
wesentliche Einbußen erleidet oder zu erleiden droht, insbesondere dann, wenn die
andere Partei selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird
und/oder die andere Partei ihre Zahlungen einstellt.
14.6
Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.7
Mit Beendigung des Subscription-Vertrages enden automatisch auch sämtliche
Rechte des Kunden zur Nutzung der Software. Beim On Prem Modell hat der Kunde
sämtliche Kopien der Software zu löschen und der Anbieterin die Löschung
auf deren Verlangen hin zu bestätigen. Beim SaaS Modell ist die Anbieterin
berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software unverzüglich zu sperren.
14.8
Jede Partei hat das Recht, von der jeweils anderen Partei unverzüglich nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses die von ihr zur Verfügung gestellten
Unterlagen, Materialien und sonstige Gegenstände zurückzuverlangen, wenn und
soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind oder
bestimmungsgemäß auch über Beendigung des Subscription-Vertrages hinaus bei
der jeweils anderen Partei verbleiben sollen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und
Archivierungspflichten bleiben unberührt.
14.9
Vor dem Beendigungsdatum entstandene Ansprüche der Parteien bleiben von der
Beendigung des Subscription-Vertrages unberührt.
14.10
Die Regelungen des Subscription-Vertrages, die bestimmungsgemäß auch über
Beendigung des Subscription-Vertrages hinaus Geltung beanspruchen, bleiben von
der Beendigung des Subscription-Vertrages unberührt. Dies gilt insbesondere
für die unter dem Subscription-Vertrag vereinbarten Vertraulichkeitspflichten.
15. SONDERREGELUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE
15.1
Im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages gelten sämtliche Regelungen dieser
Allgemeinen Lizenzbedingungen entsprechend, allerdings mit folgenden Abweichungen:
15.2
Die Software wird dem Kunden ausschließlich im Rahmen eines On Prem Modells
überlassen.
15.3
Die Anbieterin räumt dem Kunden ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich
unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein,
die Software am Sitz des Kunden in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.
15.4
Die Zahlung der Vergütung erfolgt bei Vertragsschluss, soweit nicht in dem
Kaufvertrag ein abweichender Zahlungstermin vereinbart ist.
15.5
Die Fehlerbeseitigung erfolgt nur, soweit gesetzliche Gewährleistungsansprüche
des Kunden bestehen. In diesem Fall erfolgt die Fehlerbeseitigung nach Ziff. 6
dieser Lizenzbedingungen.
15.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme der Installationsleistungen
gemäß Ziff. 3.3 dieser Lizenzbedingungen.
15.7
Die Laufzeitregelungen Ziff. 14 dieser Lizenzbedingungen finden auf den Kaufvertrag
keine Anwendung.
15.8
Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach Ziff. 6 und 7 dieser
Lizenzbedingungen (allein vorbehaltlich der Gewährleistungsrechte des Kunden nach
Ziff. 15.5 dieser Lizenzbedingungen), soweit nicht im Rahmen des Kaufvertrages
auch eine Abrede über die vergütungspflichtige Erbringung von Maintenance-Services
getroffen wird.
15.9
Soweit im Rahmen des Kaufvertrages auch eine Abrede über die vergütungspflichtige
Erbringung von Maintenance-Services getroffen wird (der „Maintenance-Vertrag"),
gilt Folgendes:
15.10
Der Inhalt der zu erbringenden Maintenance-Services ergibt sich aus Ziff. 6 und 7
dieser Lizenzbedingungen.
15.11
Für die Erbringung der Maintenance-Services unter dem Maintenance-Vertrag
schuldet der Kunde der Anbieterin die in dem Maintenance-Vertrag vereinbarte Vergütung.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 5 dieser Lizenzbedingungen.
15.12
Für die Laufzeit des Maintenance-Vertrages gelten die Regelungen der Ziff. 14
dieser Lizenzbedingungen.
16. Schlussbestimmungen
16.1
Jede Partei hat die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Vollzug des Subscription-Vertrages entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht
in dem Subscription-Vertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.
16.2
Der Subscription-Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die
Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
16.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit dem Subscription-Vertrag ist der Sitz der Anbieterin, sofern das Gesetz
nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
Allgemeine Servicebedingungen
Allgemeine Service-bedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werbas KSR GmbH, Max-Eyth-Straße 42, 71088 Holzgerlingen (nachfolgend „Anbieterin“) über die Erbringung von Beratungs-, Implementierungs- und sonstigen Leistungen (insgesamt die „Services“).
1.2
Diese Allgemeinen Servicebedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Anbieterin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über Erbringung von Services schließt.
1.3
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Anbieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Anbieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4
Alle Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Kunden kann die Anbieterin innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
1.5
Sofern die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Servicebedingungen einen Vertrag schließen (jeweils der „Service-Vertrag“) ergeben sich die Inhalte des Service-Vertrages aus der jeweiligen Individualabrede und diesen Allgemeinen Servicebedingungen, wobei im Fall von Widersprüchen die Regelungen der Individualabrede Vorrang haben.
2. Vertragsgegenstand
2.1
Gegenstand des Service-Vertrages ist die Erbringung der in dem Service-Vertrag vereinbarten Services.
2.2
Der Service-Vertrag gilt, soweit einschlägig, neben allen weiteren Softwareüberlassungs-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceverträgen zwischen der Anbieterin und dem Kunden.
3. ERBRINGUNG DER SERVICES
3.1
Der Gegenstand der zu erbringenden Services ergibt sich aus dem
jeweiligen Service-Vertrag.
3.2
Soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart,
erbringt die Anbieterin ihre Services als Dienstleistungen im Sinne
der §§ 611 ff. BGB.
3.3
Die Anbieterin wird die vertragsgegenständlichen Services nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem jeweils aktuellen
Stand der Technik erbringen.
3.4
Ein bestimmter werkvertraglicher Leistungserfolg ist nur dann geschuldet,
wenn dies in dem jeweiligen Service-Vertrag entsprechend vereinbart ist.
Soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart,
unterliegen die Services keiner werkvertraglichen Abnahme durch den
Kunden.
3.5
Die Anbieterin ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei.
Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit der Anbieterin an einem
bestimmten Ort, ist sie dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
3.6
Die Anbieterin ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit grundsätzlich
frei. Sie hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für
die Einhaltung von Terminen mit dem Kunden abzustimmen.
3.7
Der Kunde ist nicht berechtigt, der Anbieterin Weisungen hinsichtlich
Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit oder der Art und Weise der
Durchführung ihrer Tätigkeit zu erteilen. Die Anbieterin ist ihrerseits
gegenüber Arbeitnehmern des Kunden nicht weisungsbefugt.
3.8
Arbeitsmittel und Räumlichkeiten, die die Anbieterin zur Erbringung
ihrer Leistungen benötigt, sind von dieser selbst zu beschaffen bzw.
zu stellen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben hiervon
unberührt.
3.9
Die Anbieterin soll die vertraglichen Leistungen grundsätzlich selbst
erbringen. Die Anbieterin ist allerdings berechtigt, die von diesem
Service-Vertrag erfassten Services ganz oder teilweise durch Dritte
ausführen zu lassen. Im Falle der Einschaltung eines Dritten
gewährleistet die Anbieterin als Vertragspartner des Kunden die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Kunden.
3.10
Ein Arbeitsverhältnis und/oder eine gesellschaftsrechtliche Verbindung
soll nach dem Willen beider Parteien, insbesondere also auch dem Willen
der Anbieterin, durch den jeweiligen Service-Vertrag nicht begründet
werden. Die Anbieterin ist vielmehr selbstständiger Gewerbetreibender
bzw. Freiberufler. Die Anbieterin ist frei von Weisungen hinsichtlich
der Vorgehensweise, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
4. NUTZUNGSRECHTE
4.1
Soweit in den jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart, gelten
hinsichtlich der Rechte an den Ergebnissen der Services die nachfolgenden
Regelungen.
4.2
Die Anbieterin räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der auf die
jeweiligen Services entfallenden Vergütung ein einfaches, nicht-ausschließliches,
zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein,
die Ergebnisse der Services für den in dem jeweiligen Service-Vertrag vereinbarten
Zweck zu nutzen.
4.3
Nicht Gegenstand des Service-Vertrages ist die Einräumung von Rechten an der
Standardsoftware der Anbieterin. Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bedarf
des Abschlusses eines gesonderten Vertrages zwischen der Anbieterin und dem Kunden.
Soweit sich die Ergebnisse der Services auf die Standardsoftware der Anbieterin
beziehen, etwa mit Blick auf etwaige Installations- und/oder Anpassungsleistungen,
gelten hinsichtlich der Rechte an solchen Ergebnissen der Services, soweit in den
jeweiligen Service-Vertrag nicht abweichend vereinbart, die Regelungen des
gesonderten Vertrages zwischen der Anbieterin und dem Kunden über die Gewährung der
Rechte an der Standardsoftware.
5. VERGÜTUNG, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG
5.1
Für die Erbringung der Services unter dem Service-Vertrag schuldet der Kunde
der Anbieterin die in dem Service-Vertrag vereinbarte Vergütung (die „Vergütung“).
5.2
Die Abrechnung der von der Anbieterin erbrachten Services erfolgt nach
Abschluss eines jeden Kalendermonats, soweit nicht in dem Service-Vertrag ein
abweichender Zahlungszyklus vereinbart ist.
5.3
Alle vereinbarten Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
5.4
Von der Anbieterin gestellte Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.5
Unbeschadet weitergehender Rechte ist die Anbieterin bei Zahlungsverzug des
Kunden berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die fälligen Beträge
vom Kunden beglichen wurden.
5.6
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden
sämtliche Forderungen fällig, die die Anbieterin aus der Geschäftsbeziehung zum
Kunden gegenüber diesem hat.
5.7
Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Anbieterin
ist – mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen –
nicht gestattet.
5.8
Eine Abtretung gegen die Anbieterin gerichteter Ansprüche ist dem Kunden nur
mit schriftlicher Zustimmung der Anbieterin gestattet.
6. HAFTUNG
6.1
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin entsprechend der
gesetzlichen Regelungen.
6.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur für Schäden aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Service-Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf);
in diesem Fall ist die Haftung der Anbieterin jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht:
a)
für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
b)
für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
c)
soweit die Anbieterin einen Mangel arglistig verschwiegen;
d)
soweit die Anbieterin eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstands bzw. des Werkes übernommen hat (Beschaffenheitsgarantie).
6.4
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten – vorbehaltlich der
Regelungen des vorstehenden Absatzes – hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, und (ii) auch bei Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen
und sonstige Personen, deren Verschulden die Anbieterin nach den gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten hat.
6.5
Soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein milderer Haftungsmaßstab gilt (z. B. für
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), begründen die vorstehenden Regelungen dieses
Abschnitts keine weitergehende Haftung.
6.6
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gem. § 536 a Abs. 1 BGB
ist ausgeschlossen.
6.7
Der Kunde ist verpflichtet, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern.
Im Falle eines von der Anbieterin zu vertretenden Datenverlustes wird nur für den
üblicherweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung gehaftet.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
7.1
Der Kunde unterstützt die Anbieterin dadurch, dass er unentgeltlich Daten zur
Verfügung stellt und bei Leistungserbringung im Hause des Kunden die unentgeltliche
Nutzung von Arbeitsräumen, Hardware, Software und Telekommunikation gewährleistet.
7.2
Der Kunde benennt einen Systemverantwortlichen und einen Stellvertreter, die
Ansprechpartner für die Anbieterin bei allen Fragen der Vertragsdurchführung sind.
7.3
Der Kunde ist allein für eine regelmäßige und vollumfängliche Datensicherung nach
dem Stand der Technik verantwortlich.
8. DATENSCHUTZ
8.1
Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften
insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
8.2
Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses im
Rahmen der DSGVO und des BDSG.
8.3
Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt
dies auf Grundlage des in dem Service-Vertrag gesondert referenzierten Auftragsverarbeitungsvertrages.
9. VERTRAULICHKEIT
9.1
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Dokumente, Gegenstände,
Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die von einer Partei gegenüber
der anderen Partei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form
offengelegt werden, und die von der offenlegenden Partei als vertraulich gekennzeichnet
werden oder ihrer Natur nach als vertraulich zu behandeln sind.
9.2
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen
Partei vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Zwecke der Durchführung
des Service-Vertrages zu verwenden.
9.3
Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei an Dritte
ist nur gestattet, soweit dies für die Durchführung des Service-Vertrages zwingend
erforderlich ist und sich der Dritte gegenüber der weitergebenden Partei seinerseits zur
Vertraulichkeit verpflichtet hat bzw. von Berufswegen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die jeweilige Partei steht dafür
ein, dass die Verpflichtungen des Service-Vertrages auch durch solche Dritte gewahrt
bleiben, an die die jeweilige Partei Vertrauliche Informationen der anderen Partei
offenlegt. Für Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Ziffer
durch solche Dritte haftet der jeweilige Vertragspartner wie für eigenes Verschulden.
9.4
Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen
Partei durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Beachtung der erforderlichen
Sorgfalt zu schützen.
9.5
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, von denen die
empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) der Öffentlichkeit in rechtmäßiger
und einer die Bestimmungen des Service-Vertrages nicht verletzenden Weise zur
Verfügung standen oder stehen, (ii) der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt
waren und zur ihrer uneingeschränkten Verfügung standen, (iii) der empfangenden
Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offengelegt wurden oder (iv) von der
empfangenden Partei eigenständig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen
offenlegenden Partei entwickelt worden sind.
9.6
Die jeweils empfangende Partei verpflichtet sich, unverzüglich nach Beendigung
des Service-Vertrages alle Dokumente und Aufzeichnungen, welche Vertrauliche
Informationen der jeweils anderen Partei enthalten, vollständig und endgültig
zu zerstören bzw. im Fall von elektronischen Daten endgültig zu löschen.
Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten bleiben hiervon unberührt.
9.7
Nach Beendigung des Service-Vertrages gelten alle Rechte und Pflichten der Parteien
in Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei für die
Dauer von zehn (10) Jahren fort.
9.8
Die Anbieterin ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen
und diese bei Bedarf anderen Firmen aus Werbegründen zur Verfügung zu stellen.
10. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
10.1
Der Service-Vertrag tritt mit Abschluss des Service-Vertrags durch beide Parteien
in Kraft.
10.2
Der Service-Vertrag hat die in dem Service-Vertrag vereinbarte Laufzeit. Soweit in dem
Service-Vertrag keine gesonderte Regelung getroffen ist, ist jede Partei berechtigt,
den jeweiligen Service-Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende eines jeden
Kalendermonats zu kündigen.
10.3
Das Recht zur Kündigung des Service-Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei
einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht aus dem Service-Vertrag begeht,
sofern der anderen Partei aus diesem Grunde die weitere Fortsetzung des Service-Vertrages
unzumutbar ist. Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Regelung ist, dass die
kündigende Partei der anderen Partei die Gründe für die Kündigung detailliert
schriftlich darlegt, ihr eine angemessene Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zur
Beseitigung des wichtigen Kündigungsgrundes setzt und die Kündigung ausdrücklich für den
Fall androht, dass der wichtige Kündigungsgrund nicht fristgerecht beseitigt wird. Der
Androhung bedarf es nicht, wenn der Vertragsverstoß seiner Natur nach nicht beseitigt
werden kann.
10.5
Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist darüber hinaus insbesondere dann gegeben,
wenn die andere Partei in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Einbußen
erleidet oder zu erleiden droht, insbesondere dann wenn die andere Partei selbst
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellt oder das
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird und/oder die andere Partei ihre Zahlungen
einstellt.
10.6
Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.7
Jede Partei hat das Recht, von der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien
und sonstige Gegenstände zurückzuverlangen, wenn und soweit sie nicht bestimmungsgemäß
verbraucht worden sind oder bestimmungsgemäß auch über Beendigung des Service-Vertrages
hinaus bei der jeweils anderen Partei verbleiben sollen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und
Archivierungspflichten bleiben unberührt.
10.8
Vor dem Beendigungsdatum entstandene Ansprüche der Parteien bleiben von der
Beendigung des Service-Vertrages unberührt.
10.9
Die Regelungen des Service-Vertrages, die bestimmungsgemäß auch über Beendigung des
Service-Vertrages hinaus Geltung beanspruchen, bleiben von der Beendigung des
Service-Vertrages unberührt. Dies gilt insbesondere für die unter dem Service-Vertrag
vereinbarten Vertraulichkeitspflichten.
11. SONDERBEDINGUNGEN HARDWAREKAUF
11.1
Soweit Gegenstand des Service-Vertrags die Überlassung von Hardware oder sonstiger
Gegenstände (insgesamt die „Liefergegenstände“) ist, gelten ergänzend zu den sonstigen
Regelungen dieser Allgemeinen Servicebedingungen die nachfolgenden Regelungen dieses Absatzes.
11.2
Die Lieferverpflichtungen der Anbieterin stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist von der Anbieterin zu vertreten.
11.3
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart
ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.
11.4
Der Kaufpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Service-Vertrag. Die für den
Transport/Versand übliche Verpackung berechnet die Anbieterin zu Selbstkosten, soweit
mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
11.5
Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf
den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der
Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Lieferbereitschaft auf ihn über.
11.6
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung
entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt der gelieferte Liefergegenstand
Eigentum (Vorbehaltsware) der Anbieterin. Bei mehreren Forderungen oder laufender
Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn
einzelne Lieferungen bereits bezahlt sind.
11.7
Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, hat die
Anbieterin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die Anbieterin die Vorbehaltsware zurück, stellt
dies einen Rücktritt vom Service-Vertrag dar. Die Anbieterin ist berechtigt, die
Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages
für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den der Anbieterin vom Kunden
geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
11.8
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf das
Eigentum der Anbieterin hinweisen und die Anbieterin unverzüglich benachrichtigen, damit
diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
11.9
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Anbieterin ab. Die Anbieterin ermächtigt den
Kunden widerruflich, die an die Anbieterin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm
gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche
Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
11.10
Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands erfolgen stets für die Anbieterin als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Anbieterin. Werden die Liefergegenstände mit
anderen, der Anbieterin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Anbieterin
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, nicht der Anbieterin gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt,
so erwirbt die Anbieterin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der
Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde der Anbieterin anteilig das Miteigentum an der neuen Sache
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die Anbieterin.
11.11
Die Anbieterin ist verpflichtet, die der Anbieterin zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der Anbieterin die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt der Anbieterin die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten.
11.12
Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden der Anbieterin gegenüber die
gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
11.13
Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
11.14
Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des
Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der
Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht
der Anbieterin das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden
weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum
Rücktritt vom Service-Vertrag berechtigt.
11.15
Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels des
gelieferten Liefergegenstands, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von
einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die
gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber der Anbieterin nach §§ 478, 479 BGB
unberührt.
11.16
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Anbieterin die Nacherfüllung verweigert. Das
Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt
davon unberührt. Die Regelungen der Ziff. 6 bleiben unberührt.
11.17
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Anbieterin und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1
Jede Partei hat die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und Vollzug
des Service-Vertrages entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht in dem Service-Vertrag
ausdrücklich abweichend vereinbart.
12.2
Der Service-Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
12.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
dem Service-Vertrag ist der Sitz der Anbieterin, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas
anderes vorschreibt.
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